Zur Orientierung: Das neue MessEG

Das Mess- und Eichgesetz (MessEG) ist erforderlich für die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben in nationales Recht. Dahinter steht der Verbraucherschutz. Die Eichbehörden sollen entsprechend der europäischen Messgeräterichtlinie im Sinne des Verbraucherschutzes Kenntnis über die Art und Anzahl der in Verkehr gebrachten eichpflichtigen Messgeräte zur Verbrauchserfassung erlangen.

Wer ist verpflichtet? Sie oder wir für Sie

Jeder, der neue oder erneuerte Messgeräte verwendet oder im Auftrag des Verwenders Messwerte von solchen Messgeräten erfasst. Verwender ist also derjenige, der die Funktionsherrschaft hat – also die rechtliche und tatsächliche Kontrolle über die Funktionen des Messgerätes. Das sind Sie als Eigentümer oder wir als beauftragter Erfasser.

Bei diesen Messgeräten besteht die Anzeigepflicht

Grundsätzlich bei allen Geräten oder Systemen mit einer Messfunktion, die jeweils zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder zur Durchführung von Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt sind. Wenn also zum Beispiel Obst nach Gewicht oder Gas nach Volumen verkauft werden, sind Messgeräte im Sinne von § 32 MessEG im Einsatz. Bestimmte Anwendungsbereiche ausgenommen. Anzeigepflicht besteht jedoch nicht für Maßverkörperungen wie Gewichtstücke oder Ausschankmaße und auch nicht für Zusatzeinrichtungen.

Das hat sich geändert:

Für Gebäudeeigentümer und Immobilienverwalter, die Energie- und Wasserkosten von Liegenschaften abrechnen, sind besonders präzise Regelungen zur Verwendung von eichpflichtigen Messgeräten und die Anzeigepflicht für Messgeräte von Bedeutung. Seit dem 1. Januar 2015 ist das neue Mess- und Eichgesetz (MessEG) in Kraft getreten, das das bisherige Eichgesetz ersetzt. Seitdem gilt: Wer neue oder erneuerte Wasserzähler, Wärmezähler, Klimazähler und/oder Kältezähler, also eichpflichtige Messgeräte, verwendet, muss die Geräte bis spätestens 6 Wochen nach Inbetriebnahme melden. Die Anzeigepflicht gemäß §32 MessEG war bisher unklar bzw. die Definition des Verwenders von Messgeräten. Am 18.04.2016 gab es eine Novellierung des MessEG und die daraus resultierenden Folgen werden somit hinfällig. Die wichtigsten Neuregelungen des MessEG vom 19.04.2016 sind wie folgt:

  • Der Verwender von Messgeräten ist grundsätzlich der Gebäudeeigentümer, bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft
  • Zur Durchführung der Anzeige ist verpflichtet, wer im Auftrag des Verwenders Messwerte von solchen Messgeräten erfasst
  • Die Selbstablesung der Messgeräte durch den Verwender ist dann gegeben, wenn kein Auftrag zur Erfassung der Messgeräte erteilt wurde. Der Verwender der Messgeräte hat diese gegenüber der zuständigen Eichbehörde eigenverantwortlich anzuzeigen

Die korrekte Meldung nach § 32 MessEG Anzeigepflicht

Man hat max. 6 Wochen Zeit. Sobald ein Messgerät neu installiert oder getauscht wird, muss das Eichamt innerhalb dieses Zeitraums nach der Montage in Kenntnis gesetzt werden. Angeben muss man mindestens die eingesetzte Geräteart und den Namen und die Anschrift des Messgeräte-Verwenders bzw. des Gebäudeeigentümers. Weitere Daten - aktuell Hersteller, Typ und das Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts - müssen angegeben werden und zwar vom Verwender selber oder von einem Unternehmen, welches mit der Meldung beauftragt wurde.

Das Fazit

Der Gesetzgeber hat unmissverständlich den Verwender mit einem "beauftragten Erfasser" - also einem Messdienstunternehmen - gleichgesetzt. In diesem Sinne übernimmt HeiKoTec bei Beauftragung der Erfassung der Messwerte die Anzeigepflicht gemäß §32 MessEG.
Unsere Verpflichtung geht noch weiter. Ganz gleich, ob wir mit der Ablesung von Mietgeräten beauftragt sind oder nicht – wir übernehmen auch die Anzeigepflicht gemäß §32 MessEG in Bezug auf die Messgeräte, die sich in unseren Miet- oder Garantieserviceverträgen befinden.
Ausnahmen müssen wir in solchen Fällen machen, bei denen wir nicht mit dem Ablesen und Auslesen von Messwerten beauftragt worden sind oder die Messgeräte kein Teil unserer Miet- oder Garantieserviceverträge sind. Aus logistischen Gründen können wir die Beauftragung des Anzeigeservices nicht annehmen.

Wichtig zu wissen!

Ab dem 25. Oktober 2020 ist nur noch die Montage fernauslesbarer Mess- und Erfassungsgeräte zulässig.



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