Wichtig: Warmwassererwärmung messen

Die gültige Heizkostenverordnung in § 9, Absatz 2 schreibt seit dem 1. Januar 2009 folgendes vor: Bei verbundenen Anlagen, sprich solchen, die auch warmes Wasser aufbereiten, muss ab dem 31. Dezember 2013 der Energieanteil für die Wassererwärmung mit einem entsprechenden Wärmezähler gemessen und berücksichtigt werden.

Zum Hintergrund

Mittels dieser Auflage soll eine genauere und somit gerechtere Verteilung der Wärme- und Wasserkosten gewährleistet werden. Zusätzlich wird der gestiegene Anteil der Warmwasserbereitung an den Gesamtkosten der Heizungsanlage berücksichtigt. Bestimmte Faktoren - wie die Sparsamkeit der Bewohner, energetische Sanierungen oder schärfere Bauvorschriften lassen den durchschnittlichen Energieverbrauch für die Raumwärme kontinuierlich sinken - d. h. bei konstantem Warmwasserverbrauch steigt jedoch der prozentuale Anteil am Gesamtverbrauch des Hauses.

Die Heizkostenverordnung § 9 liefert zwar rechnerische Verfahren für die Berechnung des Energieanteils des warmen Wassers, dennoch kann lediglich der Wärmezähler, der zwischen Heizkessel und Warmwasserspeicher eingebaut wird, den genauen Energieanteil für das Warmwasser bestimmen.

Eine technisch einwandfreie Gesamtabrechnung über Heizung und Warmwasser erfordert jedoch einen weiteren Wärmezähler im Heizungsstrang. Ist dieser zusätzliche Wärmezähler nicht vorhanden, kann lediglich vom Brennstoffverbrauch der gemessene Verbrauch der Warmwassererwärmung abgezogen werden. Bei dieser Vorgehensweise entstehen Differenzen wie Messtoleranzen der verbauten Zähler und Betriebsverluste der Heizungsanlage, die somit ausschließlich in den Anteil der Raumwärme fließen.



Fazit: Für eine technisch einwandfreie Kostenaufteilung der Gesamtenergie auf Heizung und Warmwasser und eine rechtssichere Abrechnung wird ein zweiter Wärmezähler für den Heizungsanteil dringend empfohlen.